Anwaltsgebühren und finanzgerichtliche Kosten in Zoll- und Steuersachen
Außergerichtlich fallen für Zoll-/Steuerschuldner allein die Gebühren des Rechtsanwalts an. Sowohl das Ausgangsverfahren vor dem Hauptzollamt als auch das Einspruchsverfahren vor der Rechtsbehelfsstelle des Hauptzollamtes sind seitens des Zolls kostenfrei. Dies gilt selbst dann, wenn der Einspruch erfolglos bleiben sollte.
Außergerichtlich entsteht für die beauftragte Tätigkeit des Anwalts eine sogenannte Geschäftsgebühr. Mit der Geschäftsgebühr wird das gesamte Betreiben des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens abgegolten. Festsetzungsverfahren und Einspruchsverfahren bilden dabei vergütungsrechtlich eine Einheit. Deshalb bestimmt das Vergütungsrecht, dass der nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnende Rechtsanwalt, der den Zollschuldner sowohl im Festsetzungs- als auch im Einspruchsverfahren vertritt, für seine gesamte Tätigkeit nur eine einheitliche Gebühr erhält.
Die Anwaltsgebühren ebenso wie die Kosten für das Finanzgericht richten sich nach dem Streitwert. Das ist grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse, also das, worum gestritten wird. Dies wiederum ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Hauptzollamt festgesetzten Einfuhrabgabe und der von Ihnen als Kläger beantragten Einfuhrabgabe (§ 52 Abs. 1 Satz 1 GKG). Für nicht derart bestimmbare Fälle, wie Verfahren um die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften, gibt es sogenannte Streitwerttabellen der Finanzgerichte, die sich allerdings für denselben Sachverhalt unterscheiden können. Hier hilft ein Blick in die Streitwerttabelle des zuständigen Gerichts. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 4 GKG mit mindestens 1.000,00 € festgesetzt, auch wenn das tatsächliche wirtschaftliche Interesse geringer ist. Liegt der Streitwert höher und bietet das klägerische Vorbringen keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist von einem Regelstreitwert in Höhe von € 4.000,00 auszugehen.
Haben Sie im Einspruchsverfahren vor der Rechtsbehelfsstelle noch verloren und gewinnen im anschließenden Verfahren vor dem Finanzgericht so gilt es folgendes zu beachten: Erstattungsfähig sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, § 139 FGO, einschließlich der Kosten des Vorverfahrens, soweit die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das außergerichtliche Verfahren durch das Finanzgericht auf Antrag der Klägers für notwendig erachtet wurde.
Schließlich wird in Fällen, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit den technischen Implikationen der Waren meiner Mandantschaft erfordern, zwischen meinen Mandanten und mir eine Gebührenvereinbarung abgeschlossen, um dem damit verbundenen Aufwand an Zeit und Schwierigkeit Rechnung zu tragen.
|