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Mittwoch, 26. September 2012
Steine statt Brot - Die Bindungswirkung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für im Wesentlichen gleiche Ware in der neuesten Rechtsprechung des BFH

- von Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert, Alsterkamp 26, 20149 Hamburg, 040 / 414 290 95, info@rechtsanwalt-sievert.de

Eine vom HZA Hannover erteilte verbindliche Zolltarifauskunft ist für die im Nachgang eingeführte Waren des Berechtigten, also desjenigen, der eine vZTA beantragt und sie dann bewilligt bekam, bindend, wenn ihre Beschaffenheit mit derjenigen der ursprünglich geprüften Ware übereinstimmt. Die Frage, inwieweit das auch für solche Einfuhren gilt, bei deren Prüfung durch eine andere Zollbehörde Abweichungen ihrer Beschaffenheit von der ursprünglich geprüften Ware festgestellt werden, wird unterschiedlich beantwortet. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage jüngst für Haselnusskerne aus der Türkei entschieden. Dort war vom späteren Kläger zunächst eine vZTA beantragt worden, die die beantragte Einreihung in die Unterposition 2008 19 19 KN für geröstete Haselnusskerne ergab. Im Antrag selber waren auch Ausführungen des Antragsstellers zur Kerngröße, dem Feuchtigkeitsgehalt der Kerne und weitere Details, wie teilweise großflächig abgeplatzte Samenschalen, beschrieben. Diese Merkmale enthielten die vom Berechtigten bei einer späteren Einfuhr importierten Haselnusskerne aus der Türkei nicht. Prompt tarifierte das für die Einfuhr zuständige HZA die Haselnusskerne abweichend als nur getrocknete und nicht geröstete Haselnusskerne und erhob Zölle aufgrund der Einreihung in die Position 0802 2200 KN beim Berechtigten nach. Der gegen den Einfuhrabgabenbescheid eingelegte Einspruch war ebenso erfolglos wie die gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung erhobene Klage vor dem zuständigen Finanzgericht, befanden sich doch Rechtsbehelfsstelle und Finanzgericht auf der klaren Linie der bis dahin gültigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH).

So hatte der BFH zuletzt 2004 entschieden, die angemeldete Ware müsse der in der vZTA beschriebenen Ware entsprechen, unabhängig davon, ob die in der vZTA beschriebenen Beschaffenheitsmerkmale zolltariflich relevant oder irrelevant sind. Nunmehr relativiert der Bundesfinanzhof diese starre Rechtsprechung, ohne Klarheit zu bringen, wann ich mich als Berechtigter auf eine vZTA für ähnliche Ware wie derjenigen der vZTA berufen kann. Zutreffender Ansatz der BFH-Rechtsprechung ist der Gedanke, dass die zuvor geltende starre Regelung die vZTA entwertet. Geringfügigste Abweichungen irrelevantester Beschaffenheitsmerkmale müssten eine zeit- und kostenaufwendige Neueinreihung nach sich ziehen. Die Planungssicherheit der Unternehmen wäre perdü, da jegliche Kalkulation aufgrund der unklaren zolltariflichen Einreihung und der damit verbundenen unklaren Zollsätze nicht vorhersehbar wäre. Überdies müssten Importeure bei kleinsten unerheblichen Abweichungen der importierten von der beschriebenen Ware ihre eigene vZTA anfechten, um eine ihrer Tarifauffassung entsprechende möglichst weite Beschaffenheitsbeschreibung zu erhalten, - absurd.

Nicht weiter hilft den weitaus meistens Importeuren das hier wiedergegebene neue Judikat des Zollsenats, wonach erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen der importierten von der geprüften Ware, die Bindungswirkung der vZTA nicht entfallen lassen, sofern sie keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben. Die vom BFH kreierte neue Voraussetzung für eine Bindungswirkung bei ähnlichen, wie den geprüften Waren, die erzeugnis- und herstellerstellungsbedingten unvermeidlichen Abweichungen, wird sicher bei Naturprodukten Anwendung finden können. Sie versagt jedoch, wenn der Importeur Maschinen, Computer oder Wagen importiert. Hier wird auch ein im wesentlichen bauartgleiches neues Produkt, d.h. eine verbesserte Version einer seit Jahren importierten Ware, für die bereits eine vZTA beantragt und erteilt wurde, sich schwerlich unter Zugrundelegung der vZTA für das Vorgängermodell tarifieren lassen, weil Abweichungen des Nachfolge- zum Vorgängermodell nie erzeugnisbedingt sein werden. Hier muss noch im Rechtswege Klarheit geschaffen werden.

Dr. jur. Frank Sievert

Rechtsanwalt

Montag, 5. September 2011
Zollrecht - Definition

Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht bilden die zwei Rechtsmaterien des Außenhandels.

Der Gegenstand der Rechtsmaterie Zollrecht ist der Zoll. Der Sache nach ist der Zoll im Zollrecht eine Abgabe, die aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs auf eingeführte Waren erhoben wird. Der die Zollerhebung begründende Tatbestand ist die Einfuhr. Die Einfuhr im wirtschaftlichen Sinne findet statt mit dem Eintritt der Ware in den Wirtschaftskreislauf unter freier Verfügbarkeit.

Die Zollformalitäten werden nach dem Einheitspapier geregelt.

In Deutschland wird primär das europäische Zollrecht, insbesondere der so genannte Zollkodex mit der Zollkodexdurchführungsverordnung angewendet. Allerdings kommen auch nationale Regelungen zum Tragen. Diese betreffen vorwiegend die Finanzverwaltung. Dieses gilt für die Abgabenordnung (AO), das Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und die Zollverordnung (ZollV).

Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben für die Einfuhr zu entrichten sind, hängt im Wesentlichen von fünf Faktoren ab, die für die Voraussetzungen zur Berechnung der Zollschuld oder die Höhe der Einfuhrabgabe maßgeblich sind:

•das Ursprungsland der Materialien oder sonstigen Dienstleistungen
•die Art der Materialien
•die Zugangsart der Materialien
•die Versandart der Materialien
•der Wert der Materialien oder das Entgelt für die bezogene sonstige Dienstleistung

Bei der Einfuhr von Waren oder dem Bezug von sonstigen Leistungen ist zu prüfen, wo diese ihren Ursprung haben. Die Einfuhr von Waren aus den Mitgliedsländern der EU und auch der EFTA unterliegt anderen Bestimmungen als die Einfuhr von Waren aus Ländern, die nicht zu diesen Zusammenschlüssen gehören und die zollrechtlich zu den sog. Drittländern zählen.

Weiterhin sind die beim Zoll anzumeldenden Waren in die sogenannte kombinierte Nomenklatur einzureihen. Der Vorgang der Einreihung ist klassische Rechtsanwendung, dem das Zolltarifrecht zugrunde liegt. Dies erfordert neben Kenntnissen über Waren (Stoff, Zweck) auch Kenntnisse über Einreihungsregelungen der Kombinierten Nomenklatur insbesondere der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses. Die rechtskonforme Einreihung schützt den Anmelder ebenso vor Überzahlungen wie vor der Nacherhebung von Einfuhrabgaben und Sanktionen des Zolls in Gestalt von Straf- und Ordungswidrigkeitenverfahren sowie einer negativen Beteiligtenbewertung bei der Risikoanalyse des Zolls.

Gegenstand des Zollrechts ist weiterhin der Veredelungsverkehr. Unter Veredelung versteht man jede zielgerichtete Be- und Verarbeitung von Waren, einschließlich Reparaturen. Geschehen die Produktionsschritte im Drittland spricht man von passiver Veredelung. Sind Gegenstand der Veredelung Drittlandprodukte und erfolgen die Produktionsschritte im Gemeinschaftsgebiet, so spricht man von aktiver Veredelung.

Ziel der Vorschriften betreffend die Veredelung ist es zu vermeiden, dass die Waren, die ja vor ihrer Be- bzw. Verarbeitung schon Gegenstand des zollrechtlichen Warenverkehrs waren, der vollen Zollbelastung unterliegen.

Schließlich ist Teilgebiet des Zollrechts das Zollwertrecht. Der Zollwert ist der im Zollrecht definierte Wert, von dem ein Zollsatz, der auf den Wert der Ware abstellt, erhoben wird. Die meisten Zollsätze richten sich nach einem bestimmten Prozentsatz vom Wert der Ware.

Die Finanzgerichte für Rechtsstreitigkeiten in Zollsachen haben in der Regel einen eigenen Senat für Zollsachen eingerichtet.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Frank Sievert, Hamburg

Freitag, 7. Januar 2011
Die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) – je früher und je besser vorbereitet eingeholt, desto besser.

In den Vorschriften des Zollkodexes ist das Recht jedes Beteiligten auf Auskünfte zu zollrechtlichen Fragen festgeschrieben. Besonders wichtig für Unternehmen sind dabei die Auskünfte über die zolltarifrechtliche Einreihung einer Ware. Die zolltarifliche Einreihung ist letztlich maßgebend für die vom Unternehmer bei seiner Kalkulation zu berücksichtigende Abgabenhöhe, d. h . die Höhe des Zollsatzes, die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer etc.. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die sich aus der Codenummer des Zolltarifs ergebenden Maßnahmen, also die Festsetzung der Einfuhrabgaben, nicht Gegenstand der vZTA sind. Ändert sich also beispielsweise für eine bestimmte Ware der Zollsatz, so kann sich der Inhaber einer entsprechenden vZTA nicht auf den ursprünglichen Zollsatz berufen. Die Abgabenhöhe wird insbesondere immer dann praktisch bedeutsam, wenn neue Produkte vom Unternehmer eingeführt werden sollen.


Rechtlich bindend sind dabei ausschließlich die von den Zolltechnischen Prüf- und Lehranstalten erteilten schriftlichen verbindlichen Zolltarifauskünfte. Sie binden die Zollbehörden aller Mitgliedsstaaten, Art. 4 Abs. 5 ZK . Sie binden hinsichtlich der zolltarifrechtlichen Einreihung der Ware, Art. 12 Abs. 2 ZK. Auf Verlangen des Berechtigten ist die Ware in der Folgezeit entsprechend einzureihen.

Die Bindungswirkung der vZTA für die zolltariflichen Einreihung einer Ware besteht grundsätzlich sechs Jahre lang, vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an gerechnet. Für vor dem Zeitpunkt ihrer Erteilung zurückliegende Ein- oder Ausfuhrvorgänge bindet die vZTA nicht.

Eine vZTA wird nur auf schriftlichen Antrag mittels gültigen Vordruckes erteilt. Bevor eine Zolltarifauskunft beantragt wird, sollte man zunächst prüfen, ob die Ware, deren abgabengünstige Tarifierung man anstrebt, bereits Gegenstand einer verbindlichen Auskunft ist. Die EU-Kommission führt eine Online-Datenbank, in der alle verbindlichen Zolltarifauskünfte erfasst sind, die von den Behörden der EU-Mitgliedstaaten bereits erteilt wurden. Der Antragsteller/die Antragsstellerin kann sich im Falle fehlender verbindlicher Tarifauskünfte zu seinen Waren bei der eigenen Beantragung der vZTA gegenüber den Zollbehörden vertreten lassen (Artikel 5 ZK), was insbesondere dann Sinn macht, wenn der Unternehmer selbst nicht über die notwendigen zolltarifrechtlichen Kenntnisse oder das notwendige technische Know How zur sachgerechten Tarifierung verfügt. Dem Antrag, der sich nur auf die Ware beziehen darf, sind in aller Regel zur Feststellung der stofflichen Beschaffenheit der Ware und/oder ihrer Zusammensetzung Muster- oder Warenproben beizufügen. Wenn dies nach den Umständen, etwa wegen der Größe oder Verderblichkeit einer Ware nicht möglich ist, so müssen dem Antrag drei Abbildungen oder genaue Beschreibungen beigefügt werden, die die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ermöglichen. Pro Warenart ist ein separater Antrag einzubringen, der alle für eine Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur erforderlichen Angaben zu enthalten hat. Im Antrag ist, neben Angaben wie Anschrift, Warenbeschreibung etc., auch die gewünschte Nomenklatur anzugeben.


Die Erteilung einer VZTA ist grundsätzlich gebührenfrei. Mitunter veranlasst die zuständige Zolltechnische Prüf- und Lehranstalt eine externe Begutachtung der Ware, um die richtige Einreihung in den "Gemeinsamen Zolltarif" oder die sonstige Zollnomenklatur vornehmen zu können. Die für diese Begutachtung anfallenden Kosten (z.B. Kosten für Laboruntersuchungen) werden der Antragstellerin/dem Antragsteller

Dr. jur. Frank Sievert

Montag, 3. Mai 2010
Zollwert

Der für die Berechnung der Zollschuld zu Grunde gelegte Wert einer Ware wird als Zollwert bezeichnet. Er kommt nur bei Wertzöllen zur Anwendung. Die meisten Zollsätze sind Wertzollsätze. Rechtsgrundlage der Zollwertermittlung sind die Artikel 28 bis 36 des Zollkodexes. Der Zollwert bemisst sich grundsätzlich nach dem sogenannten Transaktionswert und setzt sich aus dem Rechnungsbetrag sowie Berichtigungen gemäß der Art. 32, 33 ZK, d.h. Hinzurechnungen und Abzügen, zusammen. Regelmäßig ist es das Interesse des Zollschuldners möglichst umfangreich Abzüge, d. h. Berichtigungen nach Art. 33 ZK geltend zu machen, sich umgangssprachlich „arm“ zu rechnen. Hierzu stehen verschiedene Ansatzpunkte zur Verfügung.

Die unkorrigierte Verwendung von Rechnungen an Warenempfänger in Nicht-EU-Staaten ist nach Art. 31 II lit. -e) VO (EWG) Nr. 2913/92 rechtswidrig, da bei Ausfuhren aus einem EU-Land in einen Nichtmitgliedsstaat derartige Rechnungen nicht der Zollwertermittlung zugrunde gelegt werden dürfen.

Regelmäßig muss betreffs der Rechnung ein Abschlag in differierender Höhe wegen des Rohgewinnaufschlages berücksichtigt werden müssen. Die Höhe des Abschlages richtet sich sehr vereinfacht gesagt nach der Branche des Veräußerers sowie dessen Jahresumsatzes. Er ergibt sich in seiner konkreten Höhe aus der BMF-Richtsatzsammlung.

Darüber hinaus ist in den Rechnungen regelmäßig der Incoterm „CIF Nicht-EU-Staat“ ausgewiesen. Dies bedeutet, dass im jeweiligen Rechnungspreis solche Seefrachtkosten und Versicherungen beinhaltet sind, die sich auf einen außergemeinschaftlichen Beförderungsanteil erstrecken, welcher wiederum nach einhelliger Rechtsprechung nicht einer Verzollung unterfällt.

Schließlich ist der Rechnungsbetrag nach Art. 33 ZK um vom Käufer zu zahlende Zinsen zu berichtigen, die dieser im Hinblick auf die Finanzierung des die Importwaren betreffenden Kaufgeschäfts leistet.

Dr. jur. Frank Sievert
Rechtsanwalt
Hamburg, 03.05.2010

Samstag, 18. Juli 2009
Umsatzsteuer / Einfuhrumsatzsteuer

A) Definition
Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – ist eine Verkehrssteuer; sie wird als Bundessteuer von den Finanzämtern erhoben.

B) Was unterliegt der Umsatzteuer / Einfuhrumsatzsteuer?
Der /Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, die Entnahme von Gegenständen durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (sog. Eigenverbrauch), die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen für private Zwecke sowie der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird.

C) Wer ist Steuerschuldner?
Grundsätzlich ist der leistende Unternehmer (z.B. Lieferant) Schuldner der Umsatzsteuer. In bestimmten Fällen ist nicht der leistende Unternehmer Steuerschuldner sondern der Leistungsempfänger.
Selbst ein Nichtunternehmer, der in einem Abrechnungspapier Umsatzsteuer gesondert ausweist, ist Steuerschuldner.

D) Streitfälle im Umsatzsteuerrecht
Streitfälle zwischen dem Unternehmer und dem Finanzamt, dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof treten insbesondere auf bei Fragen zur

-Unternehmereigenschaft
-Steuerbarkeit
-Steuerfreiheit
-Bemessungsgrundlage
-Ausfuhrlieferung
-Aufzeichnungspflicht
-Steuersatz
-Unterscheidung Lieferung oder sonstige Leistung und
-Leistungsart


Dr. jur. Frank Sievert

Freitag, 10. Juli 2009
Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen

Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Juli 2009
Aus gegebener Veranlassung und aufgrund missverständlicher Verlautbarungen anderer Stellen weist das Bundesministerium der Finanzen nochmals ausdrücklich darauf hin, dass ab dem 1. Juli 2009 die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO) besteht.

Das bisherige schriftliche Ausfuhrverfahren wird durch das elektronische Ausfuhrverfahren ersetzt. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen betrifft ab dem 1. Juli 2009 alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg und gilt auch für die vereinfachten Ausfuhrverfahren. Damit sind ab dem 1. Juli 2009 Ausfuhranmeldungen in elektronischer Form abzugeben, es sei denn, mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen kommen in Betracht.

Ausschließlich in Fällen einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders ist nach dem 1. Juli 2009 die Abgabe einer schriftlichen Ausfuhranmeldung möglich. Die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts setzt u.a. voraus, dass die technische Störung dem Service Desk mitgeteilt und von diesem bestätigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS, Ziffer 8.2.6 hingewiesen.

Stand der Meldung: 2. Juli 2009
Quelle: www.zoll.de

Donnerstag, 9. Juli 2009
Definition des Zollstrafrechts

Der Begriff Zollstrafrecht stellt einen Sammelbegriff für Zollstraftatbestände dar, deren Verfolgung den Zollbehörden obliegt. Es handelt sich dabei tatbestandlich im Wesentlichen um die Zollhinterziehung, §§ 3 I 2, 370 Abgabenordnung, den gewerbsmäßigen Schmuggel, § 373 AO, sowie die Steuerhehlerei und Steuerzeichenfälschung nach §§ 148, 149 Strafgesetzbuch in Verbindung mit § 369 AO. Allgemein gesprochen erfasst das Zollstrafrecht den Teil des Strafrechts, der sich mit der verbotenen, unzureichend erklärten, oder unter Angabe falscher zollrechtlicher Angaben gemachten Einfuhr von Waren in die Europäische Gemeinschaft befasst. Für die Verwirklichung der einzelnen Straftatbestände ist es dabei unerheblich, ob die jeweiligen Handlungen durch Privatpersonen oder durch Firmen begangen wurden.

Aufgrund der Exportstärke der deutschen Wirtschaft herrscht ein reger Warenverkehr in die Bundesrepublik aus nicht EU-Ländern, der zumeist den Restriktionen durch das Außenwirtschaftsrecht unterworfen ist. Insbesondere bei Im- und Export von Waren, die „Dual-Use-Charakter“ haben, die also sowohl zivil als auch militärisch genutzt werden können, gelten strenge Bestimmungen für den Handel. Verstöße gegen diese Bestimmungen, der Warenverkehr ohne Genehmigung, oder Lieferungen aus Embargoländern stellen typische Tatbestände des Zollstrafrechts und des Zollordnungswidrigkeitsrechts dar.

Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert
Hamburg, 08.06.2009

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